Satzung
Satzung
des Trägervereins der
Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.
Küppelstein 34
42857 Remscheid
§ 1
Der Verein führt den Namen „Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.“. Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere die Aus- und Fortbildung sowie die Berufsbegleitung von Fachkräften der kulturellen Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen. Als anerkannter Träger der Jugendhilfe unterhält der Verein zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5
Mitglieder des Trägervereins sind:
- Vertreter von Organisationen und Institutionen, die zur Aufgabe der Akademie, gemäß § 2, einen Bezug haben. Die in den Trägerverein entsandten Vertreter sind nicht an Weisungen ihrer Organisation gebunden
- Einzelpersonen aus den Bereichen, die für die Arbeit der Akademie wichtig sind.
- Diese sollen 1/3 der gesamten Mitgliederzahl nicht überschreiten.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung beschließt, welche Organisationen und Institutionen für den Trägerverein Mitglieder benennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.
- Über die Aufnahme der Einzelpersonen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Sie werden für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Abberufung durch die entsendende Organisation gemäß § 5.1 sowie durch Auflösung der entsendenden Organisation, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgen. Bei Ausscheiden eines von den Organisationen in § 5 benannten Mitgliedes hat die betreffende Organisation das Recht, einen Nachfolger vorzuschlagen.
§ 7
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hierzu erfolgt mit achtwöchiger Frist durch den Vorstand auf elektronischem Wege, in Ausnahmefällen auch auf postalischem Wege. Die Tagesordnung wird vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Anstellung und Kündigung des Direktors und der Studienleiter der Akademie
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
- Bestätigung der Lehrpläne
- Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 5
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschluss über Auflösung, des Vereins gemäß § 15 der Satzung
- Wahl der Kassenprüfer.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Ihm obliegen Anstellung und Kündigung der Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem Direktor, die Aufstellung der Richtlinien für die Lehrpläne und des Haushaltplanes sowie die Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 11
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Behinderung des 1. Vorsitzenden vertritt einer der beiden 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
Neben dem Vorstand wird für die laufenden Geschäfte im Rahmen des Vereinsetats der Direktor der Akademie zusammen mit dem Geschäftsführer als Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt.
§ 12
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Die an der institutionellen Förderung der Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V. beteiligten Behörden werden zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
§ 14
Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins kann, sofern vom Antragsteller gefordert, in einer weiteren innerhalb von 3 Wochen zu diesem Zweck erneut einberufenen Sitzung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.